In Zeiten, da die Menschen Obst und Gemüse für ihren eigenen Bedarf anbauen mussten, wurden außerhalb der Stadt Gärten angelegt und zum Schutz gegen Mensch und Tier eingezäunt. Hütten entstanden, die der Aufbewahrung von Gerätschaften dienten.
In den Sechziger Jahren wuchs mit zunehmender Versiegelung der Landschaft – heute werden immer noch 81 Hektar pro Tag versiegelt oder besiedelt! – (Quelle :Statistisches Bundesamt: Flächennutzung 2011, Seite 20) die Einsicht, dass man freien Raum in der Landschaft erhalten müsse. Daher wurde vom Gesetzgeber das Errichten von Hütten und Zäunen im Außenbereich stark eingeschränkt: Erlaubt sind nur noch Gerätehütten, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen dürfen, ohne Vordach, ohne Terrassierung, ohne Feuerstelle.
Im Laufe der Zeit wurden einige Hütten abbruchreif, Zäune überwuchert, Grundstücke verwahrlost und zum Teil regelrecht vermüllt.
Eine Initiative aus dem Stadtleidbild hatte es sich 2011 zum Ziel gesetzt, ganz im Sinne des Gesetzgebers unsere Landschaft zu schützen und zu pflegen und damit auch für die Generationen nach uns zu erhalten. Sie wollte die Stadtverwaltung dazu bewegen, verwahrloste und zerfallende Hütten und Zäune beseitigen zu lassen und neue nicht genehmigungsfähige Gebäude in der freien Landschaft zu verhindern. Bestehende, gepflegte Anlagen sollten erhalten bleiben. Das Anliegen der Initiative war, auf diese Weise die Landschaft rund um Gernsbach, ein besonders beliebtes Naherholungsgebiet für Menschen aus dem Murgtal und der weiteren Umgebung, in ihrer Einmaligkeit zu erhalten und vor einer Nutzung zu schützen, die die Landschaft verschandelt.
Diese Initiative verursachte große Aufregung: Besorgte Grundstückseigentümer fürchteten, ihre gepflegten Gärten aufgeben oder sie ohne Zäune dem Wild preisgeben zu müssen. Gegen sie war die Initiative jedoch nicht gerichtet.
Im vergangenen Jahr brachte dann die Stadtverwaltung nach mehreren Vorstößen von Seiten der Mitglieder des Stadtleitbilds das Problem vor den Gemeinderat. Der beschloss, bestehende und nicht baurechtlich genehmigte Gerätehütten, die das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen, vorläufig zu dulden; neue Hütten aber nicht mehr zu zulassen. (nach: BT vom 23.10.2014)
Für Mitbürger, die keinen eigenen Garten haben aber dennoch gärtnern möchten, wurde aber noch keine Lösung gefunden. Hier schlägt die Initiative vor, einen Bereich in Stadtnähe für solch einen Bedarf auszuweisen.
Der Gesetzgeber wünscht den Schutz der Landschaft, will aber auch eine Nutzung ermöglichen, ohne dass der Naturhaushalt, die Vielfalt der Pflanzen- und Tierwelt, die Schönheit, die Eigenart und der Erholungswert der Natur beeinträchtigt werden. Ist die traditionelle noch bestehende aber leider niedergehende Streuobstkultur, die keine Hütten und Zäune erfordert, für den Teil unseres unbebauten Gebietes, das von möglichen stadtnahen Kleingärten unberührt bleibt, da nicht ideal?
* dazu: Merkblatt zur Errichtung von Geräte- und Geschirrhütten im Außenbereich, LRA Rastatt 2008 und: Bauen von Hütten und Zäunen im Außenbereich, Stadt Rastatt)
Rechtliches zum Thema „Hütten und Zäune“
Auf dieser Seite möchten wir in einem kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte informieren, die zu beachten sind, wenn Sie auf einem Grundstück in der freien Landschaft sogenannte Kleinbauten oder Zäune errichten möchten.
Diese Aufstellung kann nicht alle Fragen beantworten und Sonderfälle abhandeln, die im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme von Bedeutung sein können. Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich an das Baurechtsamt der Stadt Gernsbach.
Hütten
Die Nutzung eines Grundstücks durch den Eigentümer oder Besitzer wird dann problematisch, wenn bisher unberührte Natur mit Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bebaut werden soll. Unklar ist, wie es aussieht wenn in der Nachbarschaft schon reichlich Hütten vorhanden sind und inwieweit ein Gewohnheitsrecht bei vorhandenen Hütten besteht.
Der Gesetzgeber hat zum Schutze der Natur bereits seit Jahrzehnten den „wilden“ Bau von Hütten erheblich eingeschränkt bzw. sogar weitgehend verboten.
Verstöße gegen solche gesetzliche Bestimmungen können zu Bußgeldverfahren und zum zwangsweisen Entfernen der Hütten führen.
Die Voraussetzungen, unter denen Hütten und Zäune im Außenbereich errichtet werden dürfen, ergeben sich aus dem Baurecht.
Bevor Sie ein geplantes Vorhaben errichten, ist zu klären, ob Sie hierfür eine Baugenehmigung benötigen.
Beachten Sie: Alle Gebäude und baulichen Anlagen sind erlaubnispflichtig, bzw. ganz verboten, wenn sie im Bereich eines Biotops, in einem Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiet liegen.
- Eine „Geschirrhütte“ bis zu einer Größe von 20 m³ umbauten Raumes bedarf keiner Baugenehmigung. Geschirrhütten sind kleine Bauten einfachster Bauart. Sie dürfen keine Toilette und keine Feuerstätte besitzen und sollen auch für den Aufenthalt von Menschen nicht geeignet sein. Eine Geschirrhütten soll nur für die Unterbringung von Geräten, die für die Arbeiten auf dem Grundstück benötigt werden, genutzt werden. Die Größe der Hütte (umbauter Raum) ist nach den Außenmaßen zu berechnen. Der Dachraum, ein über der Geländeoberfläche liegender Sockel und der von einem Vordach überdeckte Raum sind voll anzurechnen.
- Wochenend- und Gartenhäuser, die im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegen, der ein „Wochenend- bzw. Gartenhausgebiet“ festsetzt, benötigen ebenfalls keine Baugenehmigung.
- Pro Grundstück ist nur eine Geschirrhütte möglich.
Alle anderen Vorhaben benötigen eine Genehmigung:
Dazu gehören auch sämtliche Arten von Zäunen und Einfriedigungen sowie Tierunterstände, deren umbauter Raum größer als 20 m³ ist und fahrbare Weidehütten. Auch abgestellte Wohn- und Bauwagen sind genehmigungspflichtig, da sie einem Aufenthaltszweck dienen.
Zaun
Nach dem § 20 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG BW kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Natur und Landschaft die Errichtung einer baulichen Anlage (was ein Zaun ist, der aufgrund eigener Schwere mit dem Boden verbunden ist) sein.
Im Ergebnis bräuchten Sie zur legalen Errichtung eines Zaunes im Außenbereich eine Baugenehmigung. Innerhalb dieses Genehmigungsverfahrens würde die planungsrechtliche Zulässigkeit (§ 35 BauGB), das Einvernehmen der örtlichen Gemeinde (§ 36 BauGB), die naturschutzrechtliche Genehmigung und die bauordnungsrechtliche Genehmigung geprüft und beschieden.
Insofern Sie den legalen Weg beschreiten, müssen Sie beachten, dass Ausnahmen möglich sind. Diese Ausnahmen werden jedoch nur auf Antrag geprüft und erteilt, was manche Behörde geflissentlich verschweigt.
Illegale Errichtungen sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 4 LBO BW. Die Höhe wird durch die Behörde auf bis zu 100.000 € festgesetzt und kann negativ durch ein vorsätzliches Handeln beeinflusst werden.
Im Außenbereich sind nur der Land- und Forstwirtschaft dienende Einfriedungen verfahrensfrei.